Steuerliche Liebhaberei
Steuerliche „Liebhaberei“
Gerade in Zeiten leerer Kassen betrachtet das Finanzamt Verluste, die vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, argwöhnisch. Möchte der Steuerpflichtige durch „seine Verluste“ Steuern sparen, so sieht das Finanzamt hier oft die „private Veranlassung“ des Steuerpflichtigen im Vordergrund und will es nicht zulassen, dass jemand seine persönlichen Neigungen (luxuriöser Lebensstil, Hobby) steuermindernd nutzt und damit von der Allgemeinheit finanzieren lässt.
I. Begriffsdefinition
Der Begriff der „Liebhaberei“ ist steuergesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat Tatbestandsmerkmale entwickelt, wann eine Tätigkeit, die der Steuerpflichtige ausübt, als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Liebhaberei liegt danach vor, wenn eine Betätigung ohne (subjektive) Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht unternommen wird und damit nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt. Zu beachten ist, dass es nach ständiger Rechtsprechung auf die Erzielung eines Gewinns in der Totalperiode ankommt, d. h. auf ein den Eigenkapitaleinsatz übersteigendes Gesamtergebnis des Betriebes von seiner Gründung bis zur Aufgabe/Veräußerung (sog. Totalgewinn).
Wird die verlustbringende Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, führt dies zu folgenden Konsequenzen:
Die Tätigkeit als solche fällt vollkommen aus der steuerrechtlichen Betrachtung heraus. | |
Die Ausgaben, die durch die Liebhaberei verursacht sind, sind Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG) und dürfen sich steuerlich nicht auswirken. |
Gewinnerzielungsabsicht ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Er bedeutet, dass bei der ausgeübten Tätigkeit, etwa eines Gewerbes, die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben zu erzielen, damit die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Der Begriff „Absicht“ stellt klar, dass es keine Rolle spielt, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Ein Unternehmen, das Verluste macht, verliert nicht schon deswegen seine Gewinnerzielungsabsicht. Der Begriff ist wichtig für die Kaufmannseigenschaft im Handelsrecht sowie im Steuerrecht. Das Einkommensteuergesetz (EStG) knüpft für die Frage, ob eine Tätigkeit unter eine der sieben Einkunftsarten des EStG fällt und damit bei Verlusten mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, an die Gewinnerzielungsabsicht an, um zu ermitteln, ob diese Tätigkeit aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen betrieben wird. Liegen persönliche Gründe vor, spricht man von Liebhaberei. Denn steuerrechtliche Liebhaberei umschreibt eine ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführte Tätigkeit. Folgende Kriterien sind dabei in der Regel maßgebend:
es handelt sich um eine Art Hobbytätigkeit, die aus in der persönlichen Lebensführung basierenden Motiven ausgeübt wird | |
der Lebensunterhalt oder die resulierenden Verluste werden mit anderen Einkünften finanziert oder ausgeglichen | |
trotz anhaltender jahrelanger Verluste wird die Tätigkeit weder aufgegeben noch die Art der Betriebsführung verändert | |
insgesamt gesehen ist auf Dauer kein Totalüberschuss zu erzielen, sogenannte Totalüberschuss-Prognose,die in der Regel einen Zeitraum von 30 Jahre umfasst. |
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