Auto, Betriebswagen, Nutzung
Privatnutzung des Geschäftswagens ab 1.1.2006
Änderung der so genannten „1-Prozent-Regelung“ für die private Nutzung von Dienstwagen:
Die Bundesregierung hat am 20.12.2005 verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen auf den Weg gebracht. Eine der Maßnahmen, die nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten sollen, betrifft die Änderung der so genannten „1-Prozent-Regelung“ für die private Nutzung von Dienstwagen.
Worin liegt die „missbräuchliche“ Steuergestaltung?
Durch ein Urteil des BFH können nun auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Wird nun ein Pkw z. B. mit 85 % Privatnutzung in das Betriebsvermögen überführt, können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Im Gegenzug ist dabei lediglich der meist niedrigere 1%-Wert gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Wie soll diese Steuergestaltung aus Sicht des Gesetzgebers verhindert werden?
Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass die steuerliche „1-Prozent-Regelung“ künftig auf Dienstfahrzeuge beschränkt wird, die zu mehr als 50 Prozent dienstlich genutzt werden und daher notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, kann der Steuerpflichtige entweder die 1-Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode verwenden.
Bei Fahrzeugen, die zwischen 50% und 90% zu privaten Zwecken genutzt werden, ist der private Nutzungswert künftig zu schätzen und mit dem Teilwert zu bewerten. Die Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist nicht möglich.
Gibt es Ausnahmen?
Bei der so genannten Dienstwagenbesteuerung, also in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt, ändert sich nichts. Denn ein solcher Firmenwagen wird, aus Sicht des Betriebs, zu 100% für betriebliche Zwecke benutzt.
Was können Sie tun?
Sind Sie Selbständiger und nutzen ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke, ist aus Sicherheitsgründen das Führen eines Fahrtenbuchs fast schon eine notwendige Pflichtübung.
Denn ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist geeignet, den Anteil der betrieblichen und der privaten Nutzung aufzuzeigen. Ergibt das Fahrtenbuch eine betriebliche Nutzung von über 50%, dann „darf“ die 1-%-Regelung verwendet werden. Liegt die betriebliche Nutzung bei 50% und darunter, so kann wenigstens eine nachteilige Schätzung des Finanzamtes verhindert werden.
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