einfache Buchhaltung
Wer seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, braucht nur seine Einnahmen und Ausgaben anhand der Belege chronologisch aufzuzeichnen.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG selbst begründet unmittelbar keine Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine entsprechende Geld- oder Kassenrechnung mit entsprechender Belegsammlung reicht hiernach aus.
Die Verpflichtung zu bestimmten Aufzeichnungen kann sich also hier aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, z.B.
- Aufzeichnung der geringwertigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG,
- Aufzeichnung bei erhöhter AfA und Sonder-AfA nach § 7a Abs. 8 EStG,
- Aufzeichnungen beim Lohnsteuerabzug nach § 41 EStG,
- Aufzeichnungen nach § 22 UStG.
Das heisst, dass also auch Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zu bestimmten Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen verpflichtet sind. Denn auch bei der Überschussrechnung müssen Betriebseinnahmen durch Belege nachgewiesen werden. Daneben besteht auch die Pflicht, Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. Auch hier besteht also faktisch eine Aufzeichnungspflicht.
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Betriebseinnahmen sind also einzeln aufzuzeichnen, was dem Grundsatz nach sogar für Bareinnahmen gelte. Jedoch sind bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Neben der Aufzeichnungspflicht müssen die Unterlagen zudem geordnet aufbewahrt werden.
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