ordentliche Rechnung
Anforderungen an Rechnungen a) Geänderte Anforderungen an Rechnungen
Ab dem 1.1.2004 müssen umsatzsteuerliche Rechnungen folgende Angaben enthalten:
– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
– die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
– das Ausstellungsdatum,
– eine fortlaufende Rechnungsnummer, welche zur eindeutigen Identifikation der Rechnung einmalig vergeben wird,
– die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen,
– den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts,
– das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
– den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
ACHTUNG: Bitte beachten dass bei Thermodrucken (Tankquittungen, Postquittungen, etc.) eine steuerliche Abzugsfähigkeit nur gewährleistet ist, wenn diese auf Normalpapier fotokopiert werden.
Hinweis:
Besonders bedeutsam ist, dass künftig nicht mehr unbedingt die Angabe der Steuernummer verlangt wird. Vielmehr ist auch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausreichend. Neu ist auch das Erfordernis der Angabe einer einmalig vergebenen fortlaufenden Rechnungsnummer, was regelmäßig entsprechende Umstellungen in der Organisation bzw. der EDV erfordert.
Vereinfachungen gelten allerdings für sog. Kleinbetragsrechnungen (Gesamt-Rechnungsbetrag übersteigt nicht 150 €). In diesen Fällen sind grundsätzlich lediglich folgende Angaben erforderlich:
– der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
– das Ausstellungsdatum,
– die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistungen und
– das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Hinweis:
Erleichterungen gelten bei automatischer Fakturierung über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen und für Fahrausweise.
b) Vorsteuerabzug und Rechnung
Der Vorsteuerabzug auf Seiten des Leistungsempfängers setzt u.a. voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne besitzt. Letzteres wurde nun im Gesetz ausdrücklich ab 1.1.2004 festgeschrieben.
Hinweis:
Es ist anzuraten, Eingangsrechnungen auf die Vollständigkeit der Angaben hin zu überprüfen und ggf. eine dem Gesetz entsprechende Rechnung zu verlangen, worauf ein Rechtsanspruch besteht.
c) Vorsteuer bei Reisekosten und privat mitbenutzten Pkw
Die bisherigen gesetzlichen Einschränkungen des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs bei Reisekosten entfallen. Nach wie vor ist der Vorsteuerabzug aber nur dann möglich, wenn die Rechnung beispielsweise des Hotels auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist.
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb und der Unterhaltung von unternehmerischen Pkw, die auch privat genutzt wurden, war gesetzlich bislang nur zur Hälfte möglich, eine private Nutzung war nicht zu besteuern. Ab dem 1.1.2003 entbehrte diese Vorschrift einer notwendigen Genehmigung durch die Europäische Union. Nunmehr wird die Regelung des nur teilweisen Vorsteuerabzugs ganz aufgehoben. Zukünftig ist also der Vorsteuerabzug wieder in vollem Umfang möglich. Andererseits muss dann die private Nutzung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Hinweis:
Auch unabhängig von der fehlenden EU-Genehmigung ist die bisherige ab 1.4.1999 eingeführte gesetzliche Regelung möglicherweise europarechtswidrig. Diesbezüglich ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig (Aktenzeichen C – 17/01). In noch offenen Fällen kann zu überlegen sein, ob ein Berufen auf die mögliche Europarechtswidrigkeit sinnvoll ist und damit der volle Vorsteuerabzug und die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung geltend gemacht werden soll.
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