Tipps und Tricks

Kassenbuch

Wenn man nun nach § 4 Abs. 3 EstG zulässigerweise seinen Gewinn ermitteln darf, so ist man nicht verpflichtet ein Kassenbuch zu führen. Es müssen lediglich die Aufzeichnungen, die nach § 22 UStG zu führen sind, in der Art vorliegen, dass es für die reinen Besteuerungszwecke reicht. Das kann einfach in der geordneten (chronologischen) Ablage der entsprechenden Belege bestehen. Diese Anforderung ist bereits erfüllt, wenn sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abgelegt und z.B. in einer handschriftllichen Liste eingetragen wurde. Hierbei ist es egal, wenn nur auf den Rechnungen, nicht aber auf der handschriftlichen Liste, zwischen einem Geldeingang auf dem Bankkonto oder einer Barzahlung unterschieden wurde.

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