Tipps und Tricks

Einnahme – Überschuss – Rechnung

Neue Buchführungsgrenzen:

Kleine und mitteständische Gewerbetreibende, die nach Handelsrecht nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, dürfen ihren Gewinn derzeit nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, solange ihr Gewinn nicht mehr als 30.000 Euro und ihr Umsatz nicht mehr als 350.000 Euro beträgt. Ab 2007 gilt eine Umsatzhöchstgrenze von 500.000 Euro, die Grenze für den Gewinn bleibt bei 30.000 Euro.

Rechtsgrundlage hierfür ist der § 4 Abs. 3 EstG.

Tipp: Hat das Finanzamt einen Unternehmer bereits mit einem früheren Bescheid wegen der Überschreitung der Umsatzgrenze von 350.000 Euro ab 1.1.2007 zur Bilanzierung verpflichtet, kann die Buchführungspflicht mit einem Antrag wieder abgewendet werden. Hierzu muss man dem Finanzamt lediglich plausibel erläutern, dass der voraussichtliche Umsatz für 2007 nicht mehr als 500.000 Euro betragen wird.

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