Tipps und Tricks

Umsatzsteuer Existenzgründer

Unabhängig von der Höhe ihrer Umsatzsteuerschuld müssen Gründer in den beiden ersten Jahren monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. So ärgerlich der zusätzliche bürokratische Aufwand für viele Kleinunternehmer ist: Grund zur Steuer-Panik gibt es nicht.

Ein unter dem monströsen Namen „Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz“ in die Geschichte eingegangenes Regelwerk erleichtert dem Fiskus seit vergangenem Jahr unangemeldete Betriebsprüfungen und brachte die fragwürdige Anzeigepflicht der persönlichen Steuernummer. Um einer kleinen Zahl von Steuer-Kriminellen das Handwerk zu legen, errichtet das Gesetz darüber hinaus eine hohe Bürokratiehürde für Existenzgründer. Denn der Paragraf 18 Abs. 2 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes lautet seitdem: „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldezeitraum der Kalendermonat.“ Ausgerechnet in der ohnehin anstrengenden Gründungsphase bedeutet das für viele Klein(st)unternehmen und Nachwuchs-Freiberufler zusätzliche Arbeit. Denn die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eigentlich nur dann fällig, wenn die Umsatzsteuer-Zahllast gegenüber dem Finanzamt im Vorjahr höher als 6.136 Euro war. Das entspricht überschlägig einem Gewinn von annähernd 40.000 Euro, den nur wenige Unternehmen von Anfang an erwirtschaften! In einem separaten Schreiben hat das Bundesfinanzminsterium inzwischen eine Reihe offener Fragen zur Anwendung der Neuregelung geklärt. Unter anderem ist hier der Punkt von großer Bedeutung, dass auch Gründer in den Genuss der so genannten Dauerfristverlängerung kommen.

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